Satzung des Gewerbevereins Schwabach und Umgebung e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck

Der Gewerbeverein 1848 Schwabach und Umgebung e.V. ist eine Vereinigung der selbständigen Angehörigen des gewerblichen Mittelstandes (Handwerk, Handel, Industrie und sonstiges Gewerbe) sowie freier Berufe und interessierter Kreise zur Wahrung und Förderung gemeinsamer Interessen wirtschaftlicher, kultureller und gesellschaftlicher Art. Insbesondere strebt der Verein eine enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen mit gleichgerichteten Zielen sowie mit den öffentlichen Verwaltungen an. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen, er hat seinen Sitz in Schwabach.

 

§ 2

Mitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand und die Verwaltung entscheiden über diesen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss ausgeschlossen werden, wenn es den Belangen des Vereins zuwider-handelt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

Als Ehrenmitglieder kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss Personen ernennen, die sich außergewöhnliche Verdienste um den Verein erworben haben.

 

§ 3

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und pünktlich zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen können durch die Mitgliederversammlung auch Umlagen beschlossen werden, die jedoch einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bedürfen.

 

§ 4

Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind

a) der Vorstand

b) die Verwaltung

c) der Hauptausschuss

d) die Mitgliederversammlung.

 

Die Vereinsorgane werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Der 1. Vorsitzende kann allenfalls für drei aufeinander folgende Perioden gewählt werden.

 

§ 5

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Zur Vertretung des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende je allein berechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Verein jedoch nur dann vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, hat den Vorsitz bei

allen Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane. Sollten der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sein, bestimmt die Verwaltung die weitere Vertretung.

 

§ 6

Die Verwaltung

Die Verwaltung besteht aus

- dem Schriftführer

- dem Kassenverwalter

- dem Organisationsleiter.

 

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer aufzuzeichnen und von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Weiterhin ist es Aufgabe des Schriftführers, den Schriftwechsel nach Anweisung des Vorsitzenden zu erledigen und die Vereinsakten aufzubewahren.

 

Der Kassenverwalter besorgt die Kassengeschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und führt das Mitgliederverzeichnis. Zahlungen dürfen von ihm nur nach vorausgehender Anweisung des Vorstandes geleistet werden. Geld legt er verzinslich an. Am Schluss des Geschäftsjahres erstellt er den Kassenbericht.

 

Die Aufgaben des Organisationsleiters sind:

1. Organisation von Vereinsveranstaltungen

2. Unterstützung des Vorstands in der Öffentlichkeitsarbeit

3. Planung der werblichen Bemühungen des Vereins.

 

§ 7

Hauptausschuss

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben wird von der Mitgliederversammlung ein Hauptausschuss mit 16 Mitgliedern gebildet, in dem möglichst alle Sparten und Kreise des Vereins vertreten sind. Der Hauptausschuss kann Unterausschüsse für spezielle Aufgaben wählen.

Die Ausschüsse unterstützen den Vorstand mit Rat und Tat. Sie sind bei allen wichtigen Angelegenheiten vom Vorstand zu einer Sitzung einzuberufen, wobei Vorstands-, Verwaltungs- wie Ausschussmitglieder stimmberechtigt sind.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch die örtliche Presse rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vor der Versammlung einberufen.

Anträge sind 8 Tage vor der Versammlung einzureichen.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl der Vereinsorgane

b) Satzungsänderungen

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) Entlastung des Vorstandes

e) Auflösung des Vereins

f) Festsetzung von Umlagen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist wahlberechtigt und jede natürliche Person selbst wählbar.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht.

Zur Entlastung des Vorstandes sind für die Kassenprüfung jährlich zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand bzw. der Verwaltung angehören. Sie haben die Jahresabrechnung samt den Belegen und Kassenbeständen, Bücher des Kassiers usw. zu prüfen und den Bericht zu erstatten.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen zur Beschlussfähigkeit min-destens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein.

 

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Für die Auflösung des Vereins ist jedoch auch in dieser zweiten Versammlung mindestens 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 10

Sonstiges

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle in dieser Satzung erwähnten Wahlen sind schriftlich, allgemein, geheim und direkt durchzuführen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Art der Abstimmung beschlossen wird. Der 1. und 2. Vorsitzende müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Bei allen Wahlen und Sitzungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

Die Mitglieder des Vorstandes, der Verwaltung und des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für den Geschäftsbedarf und bei Abordnungen zu auswärtigen Tagungen usw. wird der Aufwand durch die Vereinskasse gedeckt.

 

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